Allgemeine Einkaufsbedingungen von SMC

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen von SMC

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen ("AEB") regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen SMC España, S.A.U., mit Sitz in Vitoria-Gasteiz, calle Zuazobidea, 14, und Steuernummer: A01019751, (im Folgenden "SMC") und seinen Lieferanten und/oder Auftragnehmern (im Folgenden "der Lieferant"), die aus dem Kauf von Produkten und/oder Dienstleistungen (im Folgenden "Produkte") durch SMC vom Lieferanten entstehen.

Der Lieferant und SMC können im Folgenden einzeln als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet werden.

 

1. Allgemeine Bestimmungen

Diese AGB gelten in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung für jeden Kauf von Produkten durch SMC vom Lieferanten oder für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten an SMC und bilden einen integralen Bestandteil einer Bestellung oder eines Kaufauftrags für Produkte ("Bestellung(en)") oder anderer damit verbundener Unterlagen.

Die verschiedenen Abschnitte der AGB sind voneinander unabhängig, so dass im Falle der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit einer darin enthaltenen Bestimmung oder Bedingung die übrigen Vereinbarungen in Kraft bleiben und durchsetzbar sind.

Die vorliegenden AGB und der Auftrag ersetzen alle anderen schriftlichen oder mündlichen Verträge oder Vereinbarungen, die zwischen den Parteien vor ihrer Ausführung in Bezug auf ihren Gegenstand geschlossen wurden und die mit dem Beginn der Ausführung des ersten Auftrags ihre Gültigkeit verlieren.

Auch wenn ein Inhalt gegen zwingende Vorschriften verstößt, gilt der Text dieses Dokuments als mit diesen Vorschriften übereinstimmend.

Sollte aus den oben genannten oder ähnlichen Gründen ein Teil dieses Dokuments aktualisiert werden müssen, so erfolgt diese Aktualisierung in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des ursprünglichen Inhalts.

 

2. Bestellung

SMC ist nur dann an eine Bestellung gebunden, wenn sie eine solche schriftlich erteilt hat.

Die Bestellung von SMC gilt als vom Lieferanten angenommen, wenn:

  • • der Lieferant ausdrücklich zugestimmt hat;
  • • der Lieferant nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Ausstellung der Bestellung schriftlich Einspruch gegen die Bestellung eingelegt hat; oder
  • • der Lieferant die Ausführung der Bestellung veranlasst hat, auch wenn keine ausdrückliche Annahme durch den Lieferanten vorliegt.

Die Annahme der Bestellung in einer der oben genannten Formen setzt die vollständige Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Lieferanten voraus.

Bestellungen können vom Lieferanten nur in vollem Umfang und nicht in Teilen angenommen werden.

Die Bestellung mit den darin enthaltenen schriftlichen Anweisungen stellt zusammen mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gesamte Vereinbarung zwischen SMC und dem Lieferanten dar.

Aufträge können auf elektronischem Wege erteilt und angenommen werden.

 

3. Änderungen bestellen

SMC behält sich das Recht vor, Änderungen an den Produkten oder der Bestellung zu verlangen, die SMC für notwendig erachtet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Änderungen von Mengen, Referenzen, Lieferzeiten, Design, Produktmerkmalen und/oder Herstellungsverfahren.

Die Auswirkungen solcher Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Lieferzeiten und/oder Kosten, sind zwischen SMC und dem Lieferanten in angemessener Weise zu vereinbaren. Darüber hinaus darf der Lieferant unter keinen Umständen Kostenüberschreitungen ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SMC weitergeben.

Vom Lieferanten vorgeschlagene Klauseln oder Änderungen, die im Widerspruch zu diesen AGB stehen, sind nicht gültig, es sei denn, SMC hat ihnen vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Der Lieferant kann SMC innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum der Ausstellung der Bestellung durch SMC Änderungen vorschlagen, wobei er dieser Mitteilung die Daten, die diese Anpassungen begründen, zur Prüfung durch SMC und gegebenenfalls zur vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch SMC beifügt.

 

4. Verkaufspreis

Als Gegenleistung für die ausgeführten Bestellungen verpflichtet sich SMC, dem Lieferanten den in der von SMC erteilten Bestellung angegebenen Preis zu zahlen, einschließlich aller mit dem Versand verbundenen Kosten, wie z. B. Verpackung, Inspektion, Transport und/oder Versicherung, sofern diese schriftlich begründet werden (der "Preis").

Sofern nicht anders angegeben, umfasst der Preis sowie jede andere von SMC an den Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung zu zahlende Gegenleistung auch alle Abgaben, Steuern, Gebühren und Zölle, die sich aus der Lieferung der Produkte und/oder der Erbringung der Dienstleistungen ergeben, in Übereinstimmung mit der spanischen Steuergesetzgebung.

Der Preis ist fest, fix und unveränderlich und beinhaltet alle Kosten und Ausgaben, die für die Lieferung der Produkte durch den Lieferanten notwendig sind, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Bestellung vorgesehen ist, und kann nicht geändert oder revidiert werden, es sei denn, eine solche Änderung oder Revision wurde zuvor ausdrücklich schriftlich von SMC genehmigt.

 

5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • • Die Rechnungen werden auf elektronischem Wege im PDF-Format oder einem ähnlichen Format ausgestellt.
  • • Die Rechnungen müssen den Anforderungen des geltenden Rechts genügen.
  • • Rechnungen müssen die Bestellnummer, die Bestellzeilennummer und die korrekte Angabe des Materials, der Installation oder der Dienstleistung enthalten.
  • • Die Anschrift für die Zusendung der Rechnungen lautet finanzas@smc.smces.es.
  • • Das Datum der Rechnungen ist das Datum der Lieferung des Materials, der Abnahme der Installation oder der Abnahme der erbrachten Dienstleistung, es sei denn, der Lieferant wird ausdrücklich aufgefordert, eine zusammenfassende Rechnung auszustellen; in diesem Fall stellt der Lieferant eine einzige Rechnung aus, die auf das Monatsende datiert ist und in der alle Lieferungen für den betreffenden Zeitraum zusammengefasst sind.

Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Abnahme der Produkte einschließlich der Begleitdokumentation durch SMC und unter der Voraussetzung, dass die Rechnung die von SMC geforderten Daten enthält.

Die Zahlungsfrist beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 60 Tage ab Rechnungsdatum, fällig am 10. und 25. eines jeden Monats.

 

6. Vermögenswerte im Besitz der SMC

Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von SMC sind und bleiben alle Gegenstände, die SMC dem Lieferanten für die Montage zur Verfügung stellt, wie z. B. Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Spezifikationen, Modelle, Modelle, Werkzeuge, Formen, Schablonen, Muster und andere von SMC zur Verfügung gestellte Materialien und/oder Informationen, Eigentum von SMC und sind gemäß den Anweisungen von SMC zu verwenden.

Dieses Material und jeder einzelne Gegenstand oder Bestandteil davon muss eindeutig als Eigentum von SMC identifizierbar sein und muss sicher und getrennt von den Waren des Lieferanten gelagert werden.

Der Lieferant darf das Material von SMC nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von SMC durch anderes Material ersetzen und es nicht für andere Zwecke als die Erfüllung der Bestellungen von SMC verwenden.

Der Lieferant übernimmt das gesamte Risiko und die Haftung für den Verlust oder die Beschädigung der in seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befindlichen Waren, mit Ausnahme der Abnutzung durch normalen und ordnungsgemäßen Gebrauch, und versichert diese Waren, falls erforderlich, auf eigene Kosten zu einem Betrag, der mindestens ihrem Wiederbeschaffungswert entspricht, wobei er SMC als Begünstigten angibt, und diese Waren unterliegen dem Rückruf durch oder auf Verlangen von SMC, in welchem Fall der Lieferant diese Waren für den Versand vorbereitet und sie in demselben Zustand, in dem er sie ursprünglich erhalten hat, auf seine Kosten an SMC zurückliefert. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen SMC und dem Lieferanten sind die Waren in jedem Fall in demselben Zustand, in dem sie geliefert wurden, an SMC zurückzugeben.

Die genannten Güter dürfen, solange sie sich im Gewahrsam oder in der Verfügungsgewalt des Lieferanten befinden, nur für die Ausführung der Bestellung von SMC und für keinen anderen Zweck verwendet werden und sind frei von jeglichem Pfandrecht auf Risiko des Lieferanten zu halten.

 

7. Übergang von Eigentum und Risiko

Das Eigentum an den Produkten, die Gegenstand der Bestellung sind, geht mit der Unterzeichnung des Lieferscheins oder mit der Zahlung des Preises auf SMC über, je nachdem, was zuerst eintritt, und zwar ohne Belastungen, Pfandrechte, Eigentumsvorbehalte, auflösende Bedingungen oder Rechte Dritter. Der Gefahrenübergang erfolgt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung der Produkte, wie in der Unterschrift des Lieferscheins angegeben.

 

8. Lieferung

Die von SMC geforderten Lieferfristen und -termine gelten als wesentlich und sind daher für den Lieferanten verbindlich und zwingend. SMC ist daher berechtigt, jede Bestellung (ganz oder teilweise) zu stornieren, wenn sie nicht eingehalten werden.

Die Lieferung der Produkte erfolgt auf Risiko und Kosten des Lieferanten, und das Ergebnis geht ausschließlich zu seinen Lasten.

Sofern von SMC nicht anders angegeben, gelten für alle Produkte die INCOTERMS in der neuesten Fassung zum Zeitpunkt der Bestellung durch SMC.

Den an SMC gelieferten Waren ist stets ein Lieferschein beizufügen, auf dem das gelieferte Produkt mit denselben Angaben wie in der Bestellung von SMC aufgeführt ist und der, falls erforderlich, eine detaillierte Aufschlüsselung nach Kartons oder anderen Verpackungen sowie die Anzahl der Pakete und deren Brutto- und Nettogewichte enthält.

Er hat dem gelieferten Produkt auch alle anderen Unterlagen (wie Zeichnungen, Zertifikate, Handbücher, Gebrauchsanweisungen und dergleichen) beizufügen, die im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten erforderlich oder zweckmäßig sind.

SMC kann vom Lieferanten verlangen, die Dokumentation in englischer Sprache zu liefern, wobei der Lieferant die Kosten für eine eventuelle Übersetzung zu tragen hat.

Alle Kosten, die dadurch entstehen, dass der Lieferant die erforderlichen Versandpapiere nicht zur Verfügung stellt, gehen zu seinen Lasten und rechtfertigen den Verzug bei der Bezahlung der Rechnungen.

Der Lieferant muss die Rückverfolgbarkeit des Produkts und gegebenenfalls der zugehörigen Bauteile und Materialien sowie aller während der Lebensdauer des Produkts durchgeführten Vorgänge (Transport, Verarbeitung, Wartung usw.) gewährleisten.

Die Lieferung gilt erst dann als erfolgt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Sendung von SMC angenommen wurde (siehe "Prüfung und Annahme der Ware").

Wenn der Lieferant den Lieferbedarf von SMC vorwegnimmt oder mehr liefert, als in der Bestellung von SMC angegeben ist, kann SMC wählen, ob sie die vorweggenommenen oder die überschüssigen Mengen zurückerstattet oder sie annimmt. Im ersten Fall trägt der Lieferant die Risiken und Kosten der Rückerstattung; im zweiten Fall bedeutet die Annahme durch SMC keine Änderung der Zahlungsverpflichtungen, die im Rahmen der in der Bestellung festgelegten Bedingungen und Beträge wirksam sind.

 

9. Lieferverzögerungen

Die Lieferung des Produkts hat innerhalb der in der Bestellung von SMC angegebenen Fristen zu erfolgen. Sieht der Lieferant aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten bei der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins oder bei der Erfüllung sonstiger Anforderungen der Bestellung voraus, so hat er SMC unverzüglich schriftlich darüber zu informieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verzögerung zu minimieren.

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die sich aus der Lieferverzögerung ergeben, und trägt daher alle durch die Verzögerung verursachten zusätzlichen Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten für den Eiltransport, die im Voraus bezahlt werden müssen.

Unbeschadet des Vorstehenden berechtigt die Nichteinhaltung der in der Bestellung festgelegten Lieferfristen SMC dazu, eine Entschädigung in Form einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Preises der verspäteten Produkte für jede Woche der Verspätung zu verlangen, wobei diese Vertragsstrafe jedoch 5 % des Preises nicht überschreiten darf.

Die Vertragsstrafe, die durch Verrechnung mit dem von SMC dem Lieferanten geschuldeten Betrag gezahlt werden kann, wird ausdrücklich als Ausnahme von einer eventuell vorgesehenen allgemeinen Regelung vereinbart, wobei sie mit dem Schadenersatz kumuliert wird und in keinem Fall die Verpflichtung des Lieferanten ersetzt, die infolge der Verzögerung der Lieferfristen entstandenen Kosten zu tragen.

Der Lieferant ist verpflichtet, SMC unverzüglich schriftlich über jede zu erwartende Verzögerung bei der Lieferung der Produkte zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, und zwar unter Angabe der Gründe und der Dauer einer solchen Verzögerung sowie der Maßnahmen, die er ergreifen wird, um die Auswirkungen einer solchen Verzögerung zu minimieren. In diesen Fällen und unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die SMC zustehen, kann SMC direkt oder durch Beauftragung eines Dritten die Ausführung der vom Lieferanten verspätet ausgeführten Bestellung vornehmen und alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus dieser Ausführung ergeben, an den Lieferanten weitergeben. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, mitzuwirken, alle notwendige Unterstützung zu leisten und SMC und/oder dem von SMC beauftragten Dritten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Nichterfüllung zu beheben.

SMC ist nicht verpflichtet, verspätete, partielle oder mangelhafte Lieferungen oder partielle oder mangelhafte Lieferungen der Produkte zu akzeptieren. Für den Fall, dass der Lieferant eine Teillieferung oder mangelhafte Leistung erbringt und diese von SMC akzeptiert wird, gehen alle daraus resultierenden Kosten oder Kostenüberschreitungen zu Lasten des Lieferanten. SMC hat Anspruch darauf, vom Lieferanten für alle dadurch verursachten Verluste oder Schäden entschädigt zu werden (unbeschadet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Rechtsbehelfe, die ihr zustehen). Darüber hinaus kann SMC bei mangelhaften Produkten deren Reparatur oder Ersatz verlangen, wobei der Lieferant alle Kosten und/oder Ausgaben für die Rücksendung, Reparatur oder den Ersatz (einschließlich der Kosten für Lagerung, Verpackung und Transport) trägt. Die Annahme von mangelhaften Produkten oder von Produkten, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die Lieferung der Produkte vereinbarten Termin geliefert werden, durch SMC bedeutet keinen Verzicht auf irgendwelche Rechte oder Rechtsmittel.

 

10. Verpackung

Alle Produkte werden gemäß den besonderen Anforderungen von SMC sowie unter Einhaltung aller anwendbaren Gesetze oder verschiedener Vorschriften des oder der Bestimmungsländer oder in Bezug auf die Etikettierung, Kennzeichnung und Verpackung versandt.

In jedem Fall und unbeschadet etwaiger Richtlinien oder Anforderungen von SMC verpflichtet sich der Lieferant, dass alle Verpackungsmaterialien so beschaffen sein müssen, dass sie die Unversehrtheit und Stabilität des verpackten Materials gewährleisten und somit eine sichere Handhabung bei der Lieferung an SMC sicherstellen, auch bei der Lieferung von schweren Produkten. Um dies zu gewährleisten, müssen die für die Verpackung verwendeten Materialien nachhaltig sein, indem sie so weit wie möglich die Verwendung von Kunststoffen vermeiden oder recycelte Kunststoffe oder andere neu geschaffene Materialien verwenden.

SMC übernimmt keine Kosten für die Kennzeichnung, Verpackung oder Etikettierung der Produkte, es sei denn, dies wurde vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Etwaige Schäden, die an den Produkten aufgrund von Verpackungsmängeln entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

 

11. Prüfungen

SMC ist berechtigt, alle Angelegenheiten in Bezug auf die Produkte, die Gegenstand der Bestellung sind, nach eigenem Ermessen zu inspizieren und zu überprüfen sowie alle Überprüfungen in Bezug auf die korrekte Erfüllung der im Rahmen der Bestellung und dieser AGB übernommenen Verpflichtungen vorzunehmen.

Die vorgenannten Kontrollen können entweder beim Lieferanten oder bei seinen Unterauftragnehmern während der Herstellung oder nach Abschluss der Herstellung stattfinden.

Sowohl der Lieferant als auch seine Unterlieferanten stellen ohne zusätzliche Kosten Einrichtungen und Unterstützung zur Verfügung, um eine sichere Durchführung der Inspektion zu ermöglichen, und erleichtern SMC den Zugang zu ihren Räumlichkeiten so oft, wie SMC es für angemessen hält, indem sie Kopien aller Aufzeichnungen über die von der Bestellung betroffenen Produkte zur Verfügung stellen.

Der Auftragnehmer stellt die technischen und personellen Mittel zur Verfügung, die für die Durchführung einer solchen Überprüfung erforderlich sind.

Wenn SMC aufgrund der Inspektion und Überprüfung zu der Auffassung gelangt, dass bestimmte Materialien oder Teile der zu liefernden Produkte fehlerhaft sind oder nicht den Bestimmungen der Bestellung entsprechen, teilt sie dies dem Lieferanten schriftlich unter Angabe ihrer Beobachtungen mit, und der Lieferant ist verpflichtet, die festgestellten Mängel unter Einhaltung des Liefertermins zu beheben.

Der Lieferant stellt für SMC ein Kontrollsystem für die von der Bestellung erfassten Produkte sicher und hält während der Ausführung der Bestellung und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Lieferung vollständige und genaue Aufzeichnungen über die Herstellung, Prüfung und Lieferung dieser Produkte zur Verfügung.

 

12. Prüfung und Annahme der Waren

Alle vom Lieferanten gelieferten Produkte müssen den von SMC in der Bestellung und den beigefügten Dokumenten sowie in den Normen, Zeichnungen, Prüfrichtlinien usw. geforderten Qualitätsspezifikationen entsprechen und unterliegen den von SMC bei seinen Inspektionen angewandten Kontrollsystemen.

Der Lieferant ist für die Kontrolle, Archivierung und interne Weitergabe der von SMC bereitgestellten technischen Spezifikationen und Qualitätsstandards verantwortlich.

SMC wird dem Lieferanten jeden Mangel an den Produkten unverzüglich nach seiner Entdeckung mitteilen und behält sich das Recht vor, jeden Teil einer Lieferung, der sich als mangelhaft erweist oder nicht den Spezifikationen entspricht, zurückzuweisen und auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, ohne dass dadurch der Rest der Bestellung ungültig wird.

Für den Fall, dass SMC sich entscheidet, die gesamte oder einen Teil der Lieferung an den Lieferanten zurückzusenden, behält sich SMC das Recht vor, den Lieferanten aufzufordern, den zurückgesandten Teil der Lieferung gutzuschreiben oder die zurückgesandten Produkte auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen.

SMC kann auch alle Kosten für zusätzliche Inspektionen und/oder Wiederherstellungsmaßnahmen, die sich aus der Lieferung von nicht konformen Produkten ergeben, an den Lieferanten weitergeben.

Die Unterzeichnung des Lieferscheins oder eines anderen Lieferdokuments kann in keinem Fall als ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung der Erfüllung der mit den gelieferten Produkten verbundenen Verpflichtungen ausgelegt werden. Auch die Bezahlung stellt keine Anerkennung der Qualität der Produkte dar und kann nicht als solche ausgelegt werden.

Daher entbinden weder der unterzeichnete Lieferschein, noch die Eigentumsübertragung oder die Bezahlung der Rechnung den Lieferanten von seiner vollen Verantwortung, die Produkte gemäß den Anforderungen der Bestellung zu liefern, noch beeinträchtigen sie die Rechte und Privilegien von SMC, mangelhafte oder nicht zufriedenstellende Produkte zu reklamieren.

Die nach den von SMC zur Verfügung gestellten Zeichnungen gefertigten Teile, die ohne die Möglichkeit der Wiederherstellung zurückgeschickt werden, sind unbrauchbar zu machen.

Das Versäumnis, das Produkt zu identifizieren oder die der Warensendung beizufügenden Dokumente wie Lieferscheine, Zeichnungen, Gebrauchsanweisungen, Qualitätsrichtlinien, Zertifikate usw. zur Verfügung zu stellen, berechtigt SMC zur Ablehnung der Lieferung.

SMC kann Mängel oder verborgene Mängel an der erhaltenen Ware sowohl bei Erhalt als auch zu jedem späteren Zeitpunkt innerhalb von 2 Jahren nach Unterzeichnung des Lieferscheins reklamieren. Die Beanstandung von Mengendifferenzen, Referenz und anderen nicht verborgenen Mängeln kann innerhalb von 3 Monaten nach Unterzeichnung des Lieferscheins erfolgen.

 

13. Vorbeugung von Gefahren am Arbeitsplatz

Bei der Ausführung der Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, muss der Auftragnehmer alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsrisiken und zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten, die von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben sind oder, auch wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, nach den Grundsätzen der Vorsicht geboten sind, um zu vermeiden, dass Unfälle passieren, Dritte geschädigt werden oder Verstöße begangen werden, die straf- oder verwaltungsrechtlich geahndet werden können und für die der Auftragnehmer unmittelbar verantwortlich ist.

Infolgedessen übernimmt der Lieferant alle Verpflichtungen, die sich aus der Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften zur Verhütung von Berufsrisiken ergeben, in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit gemäß den im Gesetz zur Verhütung von Berufsrisiken und anderen geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen.

Der Lieferant stellt SMC auf Verlangen die Dokumentation zur Verfügung, die die Einhaltung der Verpflichtungen zur Vermeidung von Berufsrisiken belegt. Der Lieferant lädt diese Dokumentation auf die von SMC von Zeit zu Zeit benannte Plattform zur Verwaltung der Unternehmenskoordination hoch.

Verstöße des Lieferanten gegen die in diesem Abschnitt genannten Verpflichtungen sind ein ausreichender und berechtigter Grund für die Stornierung der Bestellung und/oder die vorzeitige Beendigung der Bestellung, und der Lieferant haftet uneingeschränkt für alle Schäden oder Verluste, die SMC aus der Verletzung einer der Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit, Sozialversicherung und Verhütung von Berufsrisiken entstehen können.

 

14. Abtretung und Unterauftragsvergabe

Der Lieferant darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SMC weder direkt noch indirekt oder auf irgendeine Weise alle oder einen Teil der aus diesem Vertragsverhältnis übernommenen Rechte und Pflichten an Dritte abtreten. Dieses Verbot schließt ausdrücklich die Fälle ein, in denen die Abtretung infolge eines Kontrollwechsels (Kontrolle im Sinne von Artikel 42 des Handelsgesetzbuchs), einer teilweisen Übertragung von Vermögenswerten, einer Verschmelzung durch Aufnahme oder einer anderen strukturellen Änderung oder jeder anderen Art von Vorgang erfolgt, der die Übertragung der Tätigkeit oder des Geschäfts des Lieferanten an einen Dritten beinhaltet.

Die Vergabe von Unteraufträgen begründet in keinem Fall eine vertragliche Beziehung zwischen SMC und dem/den Unterauftragnehmer(n).

Jede nicht einvernehmliche Abtretung oder Unterauftragsvergabe, ob ganz oder teilweise, ist nichtig.

Wird die Abtretung oder Untervergabe von SMC genehmigt, so haftet der Lieferant gesamtschuldnerisch mit dem Abtretungsempfänger oder Unterauftragnehmer für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.

SMC kann seine vertragliche Position sowie alle oder einen Teil der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten abtreten oder übertragen, indem es den Lieferanten so bald wie möglich schriftlich benachrichtigt.

 

15. Einhaltung der Ausfuhrgesetze

Der Lieferant ist verpflichtet, alle anwendbaren Export- und Reexportkontrollgesetze einzuhalten und verpflichtet sich, SMC alle zu diesem Zweck erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Ausfuhrlizenzen, erforderliche Genehmigungen, Ursprungszeugnisse oder Kennzeichnungen sowie alle anderen für die Ausfuhr erforderlichen Anforderungen liegen in der Verantwortung des Lieferanten, es sei denn, in der Bestellung ist etwas anderes angegeben; in diesem Fall hat der Lieferant die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit SMC die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen einholen kann.

 

16. Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungspflichten

Der Auftragnehmer muss alle gesetzlichen, steuerlichen, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einhalten und das für die beauftragte Tätigkeit eingesetzte Personal in sein Personal integrieren, ordnungsgemäß unter Vertrag nehmen und bei der Sozialversicherung anmelden, die Zahlung der entsprechenden Löhne und Gehälter, die Zahlung von Abfindungen und Zuschüssen und die Erfüllung seiner sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen auf dem Laufenden halten sowie jede Art von wirtschaftlichem Ausgleich, der sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und seinem Personal bestehenden Arbeitsverhältnis ergibt.

Der Lieferant hat auf Verlangen von SMC monatlich den Nachweis über die Einhaltung aller arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf das für die Erbringung der vertraglichen Leistung eingesetzte Personal zu erbringen und erklärt ausdrücklich, dass er zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung seinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

 

17. Fälle von höherer Gewalt

Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesen AGB und/oder dem Auftrag, wenn diese Nichterfüllung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt ("Höhere Gewalt"), einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terrorakte, Feuer oder Überschwemmung als mögliche Ursachen.

Folgende Situationen können vom Lieferanten nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden, um die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen zu rechtfertigen: Streiks oder jede Art von Arbeitskampf und/oder deren Folgen oder Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Materialien oder Produkten auf den Märkten oder bei der Lieferung der Produkte.

Ist eine der Vertragsparteien von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei zu dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangt, unter Angabe des Sachverhalts, mit dem sie konfrontiert ist, der voraussichtlichen Dauer des Ereignisses höherer Gewalt und der Maßnahmen, die sie ergreifen wird, um dessen Auswirkungen zu mildern.

Das Fehlen der im vorstehenden Absatz genannten Mitteilung hindert die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei daran, das Vorliegen höherer Gewalt als Ursache für eine Verzögerung oder Nichterfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen geltend zu machen. Die Mitteilung bedeutet auch nicht, dass die andere Vertragspartei das Vorliegen der höheren Gewalt automatisch anerkennt.

Die Erfüllung der von der Ursache der höheren Gewalt betroffenen Verpflichtungen wird für die Dauer der Ursache der höheren Gewalt ausgesetzt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Zahlungsverpflichtung im Falle höherer Gewalt ausgesetzt werden kann. Sobald der Grund für die höhere Gewalt nicht mehr besteht, vereinbaren die Parteien die erforderlichen Maßnahmen, um die nicht ausgeführten Zeiten und Aufträge nachzuholen.

Wenn das Ereignis höherer Gewalt den Lieferanten betrifft und länger als 30 Kalendertage nach der Benachrichtigung von SMC andauert, kann SMC den Auftrag ganz oder teilweise durch schriftliche Mitteilung kündigen, sofern keine gemeinsame Lösung gefunden werden konnte.

 

18. Terminierung

A. Das Vertragsverhältnis wird neben den in anderen Abschnitten dieser AGB ausdrücklich geregelten Fällen in den folgenden Fällen vorzeitig und automatisch beendet:

  • • Jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien.
  • • Bei schriftlicher Kündigung durch eine der Parteien aufgrund eines Verstoßes gegen eine der von der anderen Partei im Rahmen der AGB und/oder des Auftrags übernommenen Verpflichtungen, unbeschadet des Rechts der geschädigten Partei, sich für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu entscheiden und die vollständige Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch die andere Partei zu verlangen, kumulativ und unbeschadet anderer gesetzlich oder vertraglich vorgesehener Rechtsbehelfe.

In diesem Fall verfügt die vertragsbrüchige Vertragspartei über eine Frist von 5 Arbeitstagen, um die Situation zu bereinigen. Hat die vertragsbrüchige Vertragspartei nach Ablauf dieser Frist nach Auffassung der betreffenden Vertragspartei ihr Verhalten nicht eingestellt oder die Ursache für ihren Verstoß nicht beseitigt, so kann die betreffende Vertragspartei das Vertragsverhältnis unter den im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen mit sofortiger Wirkung kündigen. Insbesondere für den Fall, dass der Lieferant sein Verhalten nicht beendet oder die Ursache seiner Nichterfüllung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist behoben hat, ist SMC berechtigt, zusätzlich zu allen anderen Rechten, die ihr nach dem Gesetz oder der Bestellung zustehen, zu den Bedingungen und in der Art und Weise, die SMC für angemessen hält, ähnliche Produkte zu beschaffen wie diejenigen, die Gegenstand der Kündigung waren, und der Lieferant haftet gegenüber SMC für die zusätzlichen Kosten, die SMC bei der Beschaffung dieser zusätzlichen Produkte gegebenenfalls entstehen.

B. Unbeschadet des Vorstehenden und der Bestimmungen anderer Abschnitte oder Bestimmungen dieser AGB sowie aller anderen gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsbehelfe, zu denen SMC berechtigt ist, kann SMC das Vertragsverhältnis in den folgenden Fällen vorzeitig und automatisch beenden, ohne dass SMC eine Strafe, Kosten, Ausgaben oder Beträge in irgendeiner anderen Form zu tragen hat, und ohne Einschränkung:

  • • Nichteinhaltung einer wesentlichen Verpflichtung durch den Lieferanten.
  • • Das Vorhandensein von schwerwiegenden Mängeln an den gelieferten oder in Arbeit befindlichen Produkten, nach Meinung von SMC.
  • • Nichteinhaltung geltender Vorschriften oder Normen, einschließlich Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, Vorschriften zur Verhütung von Berufsrisiken, Sozialversicherungsvorschriften, Umweltvorschriften, Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Qualitäts- und Steuervorschriften oder Nichteinhaltung von Löhnen und Gehältern und/oder Versicherungen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen.
  • • Der Lieferant befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährden.
  • • Die Unwahrheit, Ungenauigkeit, Unrichtigkeit, Nichteinhaltung oder mangelhafte Erfüllung von Zusicherungen und Garantien des Lieferanten.
  • • Das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit oder die Annahme einer Vereinbarung, die die Auflösung des Lieferanten zum Ziel hat.
  • • Die Ablehnung, Ungültigerklärung (ganz oder teilweise) oder teilweise oder bedingte Annahme des Produkts durch den Endkunden von SMC oder einen Dritten.
  • • Umstände, die sich auf die Liquidität, Solvenz oder Kapitallage der SMC auswirken können (z. B. wesentliche Veränderungen auf den Finanz- und Geldmärkten, Erlass von Maßnahmen durch die Behörden).
  • • In den Fällen, in denen die Aussetzung der Bestellung länger als 30 Tage dauert oder die Aussetzung dem Lieferanten zuzuschreiben ist, auch wenn diese Aussetzung auf Streiks oder Streitigkeiten beim Lieferanten zurückzuführen ist.

Sollte SMC das Vertragsverhältnis aufgrund eines Verstoßes des Lieferanten kündigen, ist der Lieferant nicht berechtigt, die noch zu liefernden oder unvollständig, mangelhaft oder entgegen den AGB und/oder der Bestellung gelieferten Produkte zurückzubehalten, die Gegenstand der Bestellung sind.

 

19. Beendigung aus Gründen der Zweckmäßigkeit

SMC kann seine Bestellung jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig kündigen, indem es den Lieferanten mindestens eine Woche vor dem Datum, an dem die Kündigung wirksam werden soll, schriftlich benachrichtigt.

Nach Erhalt einer solchen Stornierungsmitteilung ergreift der Lieferant unverzüglich Maßnahmen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden, und führt danach nur die Arbeiten aus, die zur Erhaltung und zum Schutz der bereits laufenden Arbeiten sowie zum Schutz der Materialien und Produkte am Ort der Arbeiten oder auf dem Transport dorthin erforderlich sind. Der Lieferant verpflichtet sich somit, für die ordnungsgemäße Ausführung der laufenden Aufträge zu sorgen.

Der Lieferant ist verpflichtet, seine Reklamation bezüglich der Stornierung innerhalb von 3 Arbeitstagen ab dem Datum, an dem er über die Beendigung der Bestellung aus Gründen der Zweckmäßigkeit informiert wurde, schriftlich an die Einkaufsabteilung von SMC zu richten.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, von SMC einen Betrag zu fordern, unabhängig davon, auf welches Konzept er sich als Folge der in diesem Absatz geregelten Kündigung bezieht. Ungeachtet des Vorstehenden zahlt SMC dem Lieferanten den Betrag der bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich gelieferten und von SMC abgenommenen Produkte sowie die dem Lieferanten entstandenen Kosten für tatsächlich gelieferte Produkte und/oder Halbfertigprodukte, die speziell für SMC hergestellt wurden und zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zu den üblichen Produkten des Lieferanten gehören. In keinem Fall haftet SMC für indirekte Schäden und/oder Folgeschäden aus entgangenem Gewinn oder Produktionsausfall, noch darf die Erstattung den Wert der Bestellung übersteigen.

Die Bestimmungen dieser Klausel gelten nicht, wenn SMC die Bestellung aufgrund von Verzug (siehe "Lieferverzögerungen") oder vom Lieferanten zu vertretender Nichterfüllung (siehe "Lieferverzögerungen") kündigt.

Im Falle der Kündigung des Vertrags (siehe "Höhere Gewalt"), wobei SMC infolge der Kündigung nicht verpflichtet ist.

 

20. Auswirkungen der Beendigung

Die Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich in welcher Form und aus welchem Grund, hat die folgenden Auswirkungen:

  • • Die einzige Verpflichtung von SMC bei Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht in der Zahlung des bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und noch nicht gezahlten Preises, ohne dass der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der entsteht, wenn die Beendigung auf eines der in den Abschnitten "Beendigung" - Abschnitt B - und "Beendigung aus wichtigem Grund" genannten Ereignisse zurückzuführen ist.
  • • Alle im Besitz einer Partei befindlichen Unterlagen, einschließlich vertraulicher Informationen, die der anderen Partei bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden, müssen innerhalb von 15 Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zurückgegeben werden.
  • • Diejenigen Bestimmungen, die ihrer Natur nach die Beendigung des Vertragsverhältnisses überdauern können, bleiben in Kraft.

 

21. Bürgschaft

Die vom Lieferanten gelieferten Produkte müssen strikt den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und anderen Anforderungen entsprechen sowie für den Handel und die Zwecke, für die SMC sie zu verwenden beabsichtigt, geeignet sein und gelten für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Unterzeichnung des Lieferscheins als vollständig garantiert gegen jegliche Konstruktions-, Material-, Herstellungs- oder Montagefehler, wobei SMC sich das Recht vorbehält, dem Lieferanten die während dieses Zeitraums aufgrund von Mängeln entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen sowie Ersatz für etwaige Schäden zu verlangen.

Diese Garantie erstreckt sich auf SMC, seine Nachfolger, Rechtsnachfolger, Kunden und andere Benutzer der betroffenen Produkte.

Der Lieferant ergreift auf eigene Kosten alle erforderlichen Maßnahmen, um die gemeldeten Mängel zu beheben, und verpflichtet sich, das Produkt innerhalb einer Frist von höchstens 5 Arbeitstagen nach der Meldung zu ersetzen oder zu reparieren, wobei er sowohl die Transportkosten als auch alle anderen durch den Mangel entstehenden Kosten übernimmt.

Kommt der Lieferant den Aufforderungen von SMC nicht rechtzeitig nach, kann SMC das mangelhafte Produkt auf eigene Kosten reparieren oder ersetzen und dem Lieferanten alle Kosten und Schäden in Rechnung stellen, die sich aus der Nichterfüllung durch den Lieferanten ergeben, einschließlich Überstunden, Demontage, Installation, Inbetriebnahme, Fracht usw., sofern dies für die betrieblichen Erfordernisse von SMC erforderlich ist.

SMC kann solche Beträge von ausstehenden Rechnungen an den Lieferanten abziehen oder ausstehende Zahlungen zurückhalten, unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen aus anderen Aufträgen handelt (siehe "Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen").

Die Zahlung oder der Abzug von Kosten entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dem Auftrag.

Ein Gewährleistungsausschluss ist nur dann gültig, wenn er zwischen SMC und dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart und schriftlich festgehalten wurde.

 

22. Technischer Dienst

Für den Fall, dass der Lieferant nicht in der Lage ist, die Lieferung des in der Bestellung angeforderten Produkts aufrechtzuerhalten, verpflichtet er sich, ein Ersatzprodukt oder ein gleichwertiges Produkt zu liefern. Der Lieferant garantiert außerdem die Lieferung von Bauteilen und Ersatzteilen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Datum des Versands der letzten Bestellung für das genannte Produkt.

Während dieses Zeitraums erbringt der Lieferant weiterhin technische Dienstleistungen für SMC.

Für den Fall, dass der Lieferant die Herstellung der vorgenannten Produkte, ihrer Komponenten oder Ersatzteile einstellt oder sie nicht mehr gemäß den Anforderungen von SMC liefert, stellt der Lieferant SMC alle Zeichnungen, technischen Spezifikationen, Daten und das Know-how zur Verfügung, die erforderlich sind, um SMC oder seine Lieferanten und/oder Kunden in die Lage zu versetzen und zu erleichtern, diese Produkte, Komponenten oder Ersatzteile herzustellen oder zu beschaffen, zu nutzen und zu verkaufen.

 

23. Vertrauliche Informationen

Der Lieferant verpflichtet sich, kommerzielle, wirtschaftliche und/oder industrielle oder geschäftliche Informationen, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Bestellungen, den AVB, den AGB ergeben, oder Informationen, zu denen er Zugang hat oder die ihm während der Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden ("vertrauliche Informationen"), vertraulich zu behandeln, nicht zu seinem eigenen oder fremden Vorteil (direkt oder indirekt) zu verbreiten oder zu nutzen und gegen jede unbefugte Offenlegung zu schützen.

Im Falle von Zweifeln darüber, was als vertrauliche Informationen zu betrachten ist, hat der Lieferant SMC zunächst schriftlich zu konsultieren, um die angemessene Qualifikation und Behandlung dieser Informationen zu klären. Unter anderem und ohne Einschränkung verstehen die Parteien unter "vertraulichen Informationen" die in der Bestellung festgelegten Bedingungen sowie Einzelheiten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Parteien, einschließlich Informationen (in jeglichem Medium und in schriftlicher oder mündlicher Form), technischer oder kommerzieller Art, Daten, Diagramme, Schaubilder, Zeichnungen, Pläne, Funktionen oder Projektpläne oder Know-how in Bezug auf: Forschung, Entwicklung, Entdeckungen, Erfindungen, Methoden, Formeln, Verfahren, Entwicklungswerkzeuge, Zeichnungen und Entwürfe, Komponenten, Bereiche von kommerziellem oder geschäftlichem Interesse, Prototypen, Produkte, Produktspezifikationen, Produktionspläne, Dienstleistungen, Marketing, Finanzierungsstrategien, Strategien für die Entwicklung oder Expansion des Geschäfts, Kosten, Preise, Preisnachlässe und Rabatte, Kunden und ihre Präferenzen, Lieferanten, Geschäfts- oder Expansionsmöglichkeiten.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses und in jedem Fall für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auf die Gesellschafter und Geschäftsführer der jeweiligen Unternehmen sowie auf deren Angestellte, interne oder externe Mitarbeiter und jede andere Person, die direkt oder indirekt eine Beziehung zu den Parteien unterhält und Zugang zu den genannten Informationen haben könnte, und der Lieferant haftet gesamtschuldnerisch für jede Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch einen von ihnen.

Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, den Zugang zu den vertraulichen Informationen auf das Personal zu beschränken, das für die Bearbeitung der Bestellung von SMC unbedingt erforderlich ist und das ordnungsgemäß über die vom Lieferanten eingegangenen Vertraulichkeitsverpflichtungen informiert werden muss.

Soweit die in der Bestellung enthaltenen Informationen und die sonstigen von SMC zur Verfügung gestellten Informationen vertraulicher Natur sind, verpflichtet sich der Lieferant, diese mit der gebotenen Sorgfalt zu wahren und sie nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen zu verwenden, sie nicht zu veröffentlichen, ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder an Dritte weiterzugeben, es sei denn mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von SMC, und haftet für alle Schäden, die durch die Weitergabe der Informationen entstehen können.

Alle Informationen, die der Lieferant SMC zur Verfügung stellt und die sich auf die von der Bestellung erfassten Produkte beziehen, gelten als nicht vertraulich, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

Der Lieferant ist berechtigt, vertrauliche Informationen offenzulegen, ohne dass er für die Verletzung der in diesem Abschnitt dargelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen haftbar gemacht werden kann, vorausgesetzt, es handelt sich um Informationen, die:

  • • nicht mehr vertraulich sind, weil sie in den öffentlichen Bereich gelangt sind (vorausgesetzt, diese Veröffentlichung ist nicht das Ergebnis eines Gesetzes- oder Vertragsbruchs); oder
  • • der Lieferant von einer öffentlichen und/oder gerichtlichen Behörde oder in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Offenlegung solcher Informationen aufgefordert wurde, wobei er in jedem Fall verpflichtet ist: (a) SMC so schnell wie möglich von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen; (b) sich im Voraus (soweit gesetzlich zulässig) mit SMC über den Inhalt und den Umfang der mitzuteilenden vertraulichen Informationen zu beraten; und (iii) die Offenlegung der vertraulichen Informationen auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken.

Bei Beendigung, Stornierung oder Ablauf der Bestellung hat der Lieferant SMC die vertraulichen Informationen, zu denen er Zugang hatte, einschließlich aller vom Lieferanten angefertigten Kopien, zurückzugeben, wenn SMC dies vor der Beendigung, Stornierung oder dem Ablauf der Bestellung verlangt.

 

24. Gewerbliches und geistiges Eigentum

Als geistiges und/oder gewerbliches Eigentum ("IP-Rechte") gelten alle Rechte, die sich aus einer geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, technischem oder wissenschaftlichem Gebiet ergeben und die in einem beliebigen Land gesetzlich anerkannt sind. Diese Definition umfasst unter anderem Patente, Gebrauchsmuster, ihre Anwendungen, integrierte Schaltkreise, Urheberrechte, Software, Datenbanken, Quellcodes, Geschäftsgeheimnisse, Marken, Namen, Bezeichnungen, vertrauliche Informationen, Know-how und alle Verbesserungen oder Änderungen dieser Rechte.

"Know-how" bezeichnet den immateriellen Vermögenswert im Besitz der SMC, der aus wesentlichen, relevanten und nützlichen Kenntnissen und Informationen technologischer, wissenschaftlicher, industrieller, intellektueller, kommerzieller, organisatorischer und finanzieller Art besteht, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind, sowie die Art und Weise, wie diese genutzt werden können.

Sofern zwischen dem Lieferanten und SMC nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind alle geistigen Eigentumsrechte, die bei der Ausführung der Bestellung (auch gemeinsam) geschaffen oder entwickelt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Schaffung oder Entwicklung das alleinige und ausschließliche Eigentum von SMC.

Werden die Produkte vom Lieferanten auf ausdrücklichen Wunsch von SMC ad hoc entworfen oder hergestellt, so bleiben die Schutzrechte ebenfalls Eigentum von SMC. Der Lieferant darf sie weder verwerten noch an Dritte verkaufen.

Dem Lieferanten ist es außerdem untersagt, die Produkte und/oder die dazugehörige Dokumentation unter irgendeinem gewerblichen oder geistigen Eigentumsrecht zu registrieren.

Der Lieferant gewährt SMC für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine nicht ausschließliche, universelle, unentgeltliche, unwiderrufliche und abtretbare, übertragbare oder unterlizenzierbare Lizenz an den vom Lieferanten vor Beginn des Vertragsverhältnisses geschaffenen oder entwickelten oder in seinem Besitz befindlichen Schutzrechten, die mit der ordnungsgemäßen Ausführung der Bestellung und der Erfüllung der in diesen AGB festgelegten Verpflichtungen verbunden oder für diese notwendig oder zweckmäßig sind.

Abgesehen von den gesetzlich anerkannten unveräußerlichen Rechten garantiert der Lieferant, dass die in diesem Absatz enthaltenen Rechte zugunsten von SMC nicht durch die Beziehungen des Lieferanten zu seinen Mitarbeitern oder Angehörigen, einschließlich Beauftragten oder Unterauftragnehmern, die Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags ausführen, beeinträchtigt werden.

Der Lieferant garantiert gegenüber SMC, dass die von ihm gelieferten Materialien in ihrer Gesamtheit und in allen ihren Bestandteilen ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften eingekauft, hergestellt und montiert wurden, insbesondere in voller Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Nutzungs- und Handelsfreiheit dieser Materialien.

Wenn der Kauf, der Verkauf oder die Verwendung solcher Produkte verboten ist, muss der Lieferant auf eigene Kosten und nach Wahl von SMC:

  • • SMC das Recht zu verschaffen, diese Produkte weiterhin zu kaufen, zu verkaufen und zu nutzen; oder
  • • sie durch gleichwertige, nicht verletzende Produkte zu ersetzen; oder
  • • SMC den Kaufpreis und die Kosten für den Transport, die Bearbeitung und sonstige Kosten, die sich aus der Nichterfüllung ergeben, zu erstatten.

Die Durchführung oder Erfüllung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien ist in keiner Weise so zu verstehen, dass damit eine vollständige oder teilweise Übertragung der Rechte des geistigen Eigentums von SMC, insbesondere des Know-hows, zugunsten des Lieferanten verbunden ist oder ein Recht daran eingeräumt wird.

 

25. Verpflichtung zur Schadloshaltung

Der Lieferant garantiert, dass alle gemäß der SMC-Bestellung gelieferten Produkte frei von Ansprüchen Dritter jeglicher Art sind und verpflichtet sich, SMC (sowie seine Partner, Direktoren, Angestellten, Assistenten, Berater, Agenten und/oder Abhängigen) vollständig von Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen SMC geltend gemacht werden und direkt oder indirekt aus der Verwendung und dem Verkauf der Produkte, die Gegenstand der SMC-Bestellung sind, entstehen.

Daher ist der Lieferant verpflichtet, SMC (und/oder seine Partner, Direktoren, Angestellten, Assistenten, Berater, Agenten und Angehörigen) gegen alle direkten und indirekten Schäden jeglicher Art zu verteidigen, zu entschädigen, schadlos zu halten, zu bezahlen und zu entschädigen, einschließlich Ansprüche, Verfahren, Forderungen, Strafen, Bußgelder, Sanktionen, Schulden, Kosten und Ausgaben.

(einschließlich der Kosten und Auslagen von Anwälten, Rechtsbeiständen, Sachverständigen und Gutachtern, auch wenn ihre Mitwirkung nicht zwingend vorgeschrieben ist), die infolge von oder im Zusammenhang mit:

  • • der Ablehnung, Ungültigerklärung (ganz oder teilweise) oder die teilweise oder bedingte Annahme des Produkts durch den Endkunden von SMC oder einen Dritten;
  • • jede Verletzung oder mangelhafte Erfüllung (ganz oder teilweise) durch den Lieferanten von: (a) den AGB und/oder der Bestellung; oder (b) einem anwendbaren Gesetz, einer Verordnung, Regel oder Richtlinie;
  • • Ansprüche von öffentlichen Einrichtungen, Behörden oder Ämtern (einschließlich Steuer-, Arbeits- oder Sozialversicherungsbehörden), die sich aus oder im Zusammenhang mit einer (vollständigen oder teilweisen) Verletzung oder mangelhaften Erfüllung der AGB, der Bestellung und/oder geltender Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Richtlinien durch den Lieferanten ergeben;
  • • die Unwahrheit, Ungenauigkeit, Unrichtigkeit, Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung (ganz oder teilweise) einer der Verpflichtungen des Lieferanten im Zusammenhang mit dem Auftrag; und
  • • jegliche Verluste, Schäden oder Verletzungen, die sich aus Ansprüchen oder Haftungen ergeben, die SMC gegenüber einem Kunden oder einem anderen Dritten aufgrund der Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten oder aufgrund von Verzögerungen oder Versäumnissen seinerseits hat.

Diese Freistellungsverpflichtung gilt auch nach Kündigung, Stornierung oder Ablauf des Auftrags von SMC.

Die in diesem Abschnitt vorgesehene Haftung gilt zusätzlich zu den in diesen AGB und/oder im Auftrag vorgesehenen Sanktionen.

 

26. Einhaltung der Rechtsvorschriften

Der Lieferant garantiert, dass er und alle von ihm an SMC gelieferten Produkte bei der Ausführung der Bestellungen von SMC die geltenden EU-, Nicht-EU-, nationalen, regionalen, autonomen, provinziellen und/oder lokalen Gesetze usw. einhalten, einschließlich der Gesetze, Verordnungen, Kodizes, Vorschriften, Anordnungen und sonstigen Vorschriften, die derzeit in Kraft sind oder in Kraft treten können, insbesondere in Bezug auf Standards und Normen, fehlerhafte Produkte und Produktsicherheit.

Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass die von ihm an SMC gelieferten Produkte unter strikter Einhaltung der geltenden Arbeitsvorschriften, insbesondere der internationalen Verträge der Internationalen Arbeitsorganisation, hergestellt werden.

 

27. Werbeverbot

Der Lieferant darf ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SMC weder im eigenen Interesse noch im Interesse Dritter Werbung für seine Verkäufe an SMC betreiben.

 

28. Kein Verzicht

Der Verzicht von SMC auf eine Verpflichtung gemäß diesen AGB und/oder der Bestellung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf gemäß diesen AGB und/oder der Bestellung: (i) entbindet den Lieferanten nicht von der vollständigen Erfüllung der verbleibenden Verpflichtungen; und (ii) kann nicht als Verzicht auf die künftige Erfüllung einer Verpflichtung oder eines Rechts oder Rechtsbehelfs gemäß diesen AGB und/oder der Bestellung ausgelegt werden.

Ein Verzicht, ein Aufschub oder ein Verzicht auf eines der Rechte von SMC gemäß den AGB und/oder der Bestellung oder eines Teils davon: (i) ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich erfolgt; (ii) kann an Bedingungen geknüpft werden, die SMC für angemessen hält; (iii) ist auf den spezifischen Fall beschränkt, in dem er eingetreten ist; und (iv) beeinträchtigt nicht die Durchsetzbarkeit des Rechts, auf das er sich bezieht, oder die Durchsetzbarkeit anderer Rechte von SMC in anderen Fällen.

Die Rechte und Rechtsmittel von SMC gemäß dieser Klausel sind nicht ausschließlich und stehen im Einklang mit und kumulativ zu allen anderen Rechten und Rechtsmitteln, die SMC nach dem Gesetz oder gemäß dem Auftrag von SMC hat.

 

29. Datenschutz

Im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("DSGVO") und dem Organgesetz 3/2018, vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten ("LOPD-GDD") und die Gewährleistung digitaler Rechte werden die personenbezogenen Daten der Parteien in dem Maße verarbeitet, wie es für die Erfüllung des Vertrags, an dem sie beteiligt sind, erforderlich ist, insbesondere für die Verwaltung der Aufträge. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben oder international übertragen.

Der Lieferant kann seine Rechte (z. B. das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch, Übertragbarkeit und Einschränkung) gemäß der RGPD und der LOPDGDD ausüben, indem er an die folgende Adresse schreibt: gdpr@smc.smces.es.

Weitere Informationen findet der Anbieter in der Datenschutzerklärung der Website https://www.smc.eu/es-es/politica-de-privacidad.

 

30. Soziale Verantwortung der Unternehmen

Der Lieferant sichert SMC zu, dass sein Unternehmen die geltenden internationalen Standards zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit einhält, insbesondere im Hinblick auf die Abschaffung von Kinderarbeit und Zwangsarbeit, und dass er nicht die Dienste von Unternehmen in Anspruch nimmt, die solche Praktiken angewandt haben oder anwenden könnten.

 

31. Verhaltenskodex

Der Lieferant bestätigt, dass er den Inhalt des SMC-Verhaltenskodex kennt, der auf der Website von SMC zu finden ist: https://static.smc.eu/binaries/content/assets/smc_global/company/csr/smc-Gruppe-Codevon-verhaltenskodex_20200807.pdf.


32. Benachrichtigungen

Mitteilungen, Genehmigungen, Zustimmungen und sonstige Mitteilungen: (i) bedürfen der Schriftform; (ii) sind auf einem Weg zu versenden, der den Inhalt und das Datum der Absendung erkennen lässt (E-Mail gilt als ausreichend); (iii) sind an die in der Bestellung genannten Personen und Adressen zu senden oder, falls der Empfänger eine andere Adresse angibt, an diese zu senden; und (iv) sind in spanischer Sprache zu versenden (ohne dass eine Übersetzung der in englischer Sprache abgefassten Dokumente ins Spanische erforderlich ist).

Die Mitteilungen gelten an dem Tag, an dem sie abgesendet werden, als zugegangen.

 

33. Zuständigkeiten und Gerichtsbarkeit

SMC und der Lieferant vereinbaren, dass alle Klagen, Prozesse oder Verfahren, die sich aus der Bestellung von SMC oder deren Gegenstand ergeben oder darauf basieren, ausschließlich vor den Gerichten von Vitoria-Gasteiz (Álava, Spanien) verhandelt werden können, unter ausdrücklichem Verzicht auf jede andere Gerichtsbarkeit, die für die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung, Entwicklung, Ausführung und/oder Beendigung dieser AGB und der Bestellung von SMC ergeben könnten, anwendbar ist.

Unbeschadet des Vorstehenden kann SMC die Klage alternativ vor jeder anderen zuständigen Gerichtsbarkeit im Einklang mit den internationalen Kollisionsnormen erheben.

 

34. Anwendbares Recht

Die Bestellung von SMC und alle sich daraus ergebenden Fragen und Streitigkeiten unterliegen spanischem Recht unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf; im Falle eines Rechtsstreits ist die spanische Fassung der vorliegenden AGB maßgebend.

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